Umweltverträglichkeitsprüfung

Die seltsame Geschichte der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Koralm-Pumpspeicher…
Für das Projekt Pumpspeicher auf der Koralpe muss eine „UVP“ durchgeführt werden. Immerhin handelt es sich dabei – mit einer geplanten Leistung von fast 1000 Megewatt – um Österreichs größtes derartiges Projekt. Das idyllische Glitzkar und der natürliche Seebach sollen dafür unter riesigen, asphaltierten Speicherbecken verschwinden. Doch das Land Steiermark vertrat zunächst die Auffassung, dass eine UVP nicht notwendig sei. NGOs brachten Beschwerden dagegen ein. Nach einem Höchstgerichtsurteil muss nun doch eine Prüfung des Projektes mit den geltenden Umweltgesetzen durchgeführt werden.

In einem UVP-Verfahren geht es um Umweltvorsorge: Großprojekte werden in einem solchen Verfahren auf alle möglichen gravierenden Umweltauswirkungen geprüft – Luft, Wasser, Boden, Landschaft, Pflanzen, Tiere, Menschen, u.a.m.
Die Gesamtprüfung ersetzt die sonst für Projekte notwendigen Einzelgenehmigsverfahren für Wasserrecht, Naturschutzrecht und Forstrecht, die wir z.B. beim Vorhaben zur Schwarzen Sulm erlebt haben.
Eine Besonderheit eines solchen Verfahrens sind erweiterte Möglichkeiten für Öffentlichkeitsbeteiligung. Nicht nur Nachbarn und zugelassene Umweltschutzorganisationen sondern auch Bürgerinitiativen haben das Recht zur Beteiligung.
Aber: beinahe 80 % aller in Österreich eingereichten Projekte wurden bisher genehmigt. Nur knapp 5 % wurden nicht bewilligt oder zurückgewiesen, 5 % von den Werbern selbst zurückgezogen, der Rest sind laufende Verfahren.

UVP – wie funktioniert das?
In einem Vorverfahren wird entschieden, ob ein UVP-Verfahren durchgeführt werden muss, im Anhang des UVP-Gesetzes ist dargestellt, welche Arten von Projekten ab welchem Umfang UVP-pflichtig sind.
Danach bringen die Projektwerber die UVE, die Umweltverträglichkeitserklärung, bei der zuständigen Behörde ein, in der nach einer vorgegebenen Struktur das Projekt und alle möglichen umweltrelevanten Auswirkungen dargestellt werden. Es folgt eine erste Überprüfung, um grobe Mängel oder fehlende Bereiche zu identifizieren.
Danach kommt es zu einer 6-wöchigen öffentlichen Auflage des Projekts in der/den Standortgemeinde(n). Während dieser Frist haben verschiedene Personen und Gruppen das Recht, Stellungnahmen und Einwendungen abzugeben.
In der anschließenden Prüfungsphase durch die zuständige Behörde werden Fachabteilungen der Landesverwaltung (Amtssachverständige) und auch private Dienstleister für die Erstellung von Gutachten zu einzelnen Schwerpunkten (z.B. Lärm oder Emissionen in die Luft) beauftragt. Danach werden die Ergebnisse dieser Gutachten ausgewertet und in einer mündlichen Verhandlung zusammengeführt, in der auch alle Personen und Gruppen, die sich mit Stellungnahmen/Einwendungen beteiligt haben, teilnahmeberechtigt sind. Auch während der Prüfungszeit durch die Behörde (ca. 12 Monate) dürfen konkrete Punkte, die in den Einwendungen angesprochen worden sind, durch Gutachten vertieft werden.
Schließlich wird ein Bescheid erlassen, der das Projekt genehmigt (dann meist mit Auflagen versehen) oder ablehnt. Gegen den Bescheid können Rechtsmittel ergriffen werden.

Bürgerinitiative – wie kommt eine solche zustande?
Wenn sich aus der Standortgemeinde und aus den Nachbargemeinden eines Projekts Menschen zusammenfinden, die gemeinsame Bedenken gegen das Projekt haben, können sie eine Bürgerinitiative gründen. Dazu benötigen sie bis zum Ablauf der Auflagefrist die Unterschriften von wenigstens 200 Wahlberechtigten aus den Standortgemeinden. Somit erreicht eine Bürgerinitiative Parteistellung und kann Einwendungen  gegen das Projekt im Verfahren einbringen.
In kurzer Zeit wurden 1435 Unterschriften gesammelt und die Bürgerinitiative „Nein zum Industriepark Koralm“ konnte ins Leben gerufen werden.

Das bemerkenswerte Chronologie des Koralm-Pumpspeichers:
• Die Projektwerber haben 2013 einen Bescheid zur Durchführung einer UVP erhalten, weil das Projekt im Landschaftsschutzgebiet lag.
• 2015 wurde vom Landtag das Landschaftsschutzgebiet massiv verkleinert, sodass es durch das Projekt nicht mehr unmittelbar betroffen war.
• Die UVP-Pflicht „entfiel“.
• Ebenfalls 2015 wurde ein Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht wegen der Lage des geplanten Megaprojekts in einem potentiellen Europaschutzgebiet eingebracht.
• Im Oktober 2015 hat schließlich die Landesregierung durch Verordnung Teile der Koralm als Natura-2000-Gebiet vorläufig gesichert, darunter auch jenes Gebiet, das durch die Veränderung des Landschaftsschutzgebietes plötzlich ungeschützt war.
• Die Projektwerber versuchten die Gunst der Stunde (aktuell keine UVP-Pflicht) zu nützen und haben einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach dem alten Naturschutzgesetz eingebracht.
• Im Mai 2016 wurde tatsächlich von den Behörden ein positiver Naturverträglichkeits-Bescheid (nach Natura 2000) erlassen und festgestellt, dass es keine UVP-Pflicht gab.
• Nach Beschwerden mehrerer Umweltschutzorganisation (darunter Virus, WWF) beim Bundesverwaltungsgerichtshof entschied dieser, dass es doch eine UVP-Pflicht geben muss, was schließlich auch vom Verwaltungsgerichshof bestätigt wurde.
• Im Frühjahr 2017 wurde schließlich die UVE („Umweltverträglichkeitserklärung“) seitens der Projektwerber eingebracht, allerdings gab es auch da einige grobe Mängel:
◦ zum einen wurden die Fristen zur Auflagepflicht nicht vollständig eingehalten
◦ zum anderen wurde der Großteil der Unterlagen zur UVE (7 von 10 Mappen) nicht aufgelegt…
• Trotzdem gelang es den Betroffenen innerhalb weniger Wochen, Einwendungen zu formulieren und über 1.400 Unterschriften zu sammeln.
• Auch seither verläuft das Verfahren „unüblich“, es gab zwar einen Terminplan, der wurde aber nie veröffentlicht, und nach Nachfrage schließlich zurückgezogen.

Der aktuelle Status ist unbekannt, aus den Erfahrungen der Vergangenheit müssen wir aber mit allen Möglichkeiten rechnen, vielleicht erfolgt sogar eine Neuauflage…

Koralm: der ideale Platz für zwei riesige Speicherbecken?